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Delhi HC im Fall Sulphur Mills Limited gegen Dharmaj Crop Guard Limited & Ors. – Fall einer glaubhaften Anfechtung der Gültigkeit des Patents

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Kürzlich lehnte das Oberste Gericht von Delhi den Antrag von Sulphur Mills auf eine einstweilige Verfügung gegen Dharmaraj Corp Guard ab und befand deren Patent auf einen agrochemischen Dünger auf Schwefelbasis aufgrund der Offensichtlichkeit für ungültig. Wir analysieren diese Entscheidung und freuen uns, Ihnen diesen Gastbeitrag von Kartikeya Tandon präsentieren zu können. Kartikeya ist als Anwalt am Obersten Gerichtshof von Delhi tätig. Zuvor war er als Rechtsforscher in der Abteilung für geistiges Eigentum des Obersten Gerichtshofs von Delhi tätig. Er interessiert sich für die Entwicklung des Rechts aufgrund neuer Technologien. Die hier geäußerten Ansichten sind ausschließlich die des Autors.

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Delhi HC im Fall Sulphur Mills Limited gegen Dharmaj Crop Guard Limited & Ors. – Fall einer glaubhaften Anfechtung der Gültigkeit des Patents

Von Kartikeya Tandon

„Wenn der Schutz von Patentrechten im öffentlichen Interesse liegt, ist es ebenso wichtig sicherzustellen, dass der Erfindungsreichtum nicht dadurch unterdrückt wird, dass Patente, die sich aus den Lehren des Standes der Technik ergeben, das Gebiet monopolisieren.“

Der Hon'ble Delhi High Court in seiner jüngsten Entscheidung in Sulphur Mills Limited gegen Dharmaj Crop Guard Limited & Anr. lehnte die einstweilige Verfügung gegen Sulphur Mills Limited für einen agrochemischen Dünger auf Schwefelbasis ab. Der Kläger hatte getrennte Klagen gegen verschiedene Beklagte wegen Verletzung seines eingetragenen Patents IN 282429 mit dem Titel „Novel Agricultural Composition“ eingereicht.

Die Rechtslage bezüglich der Gewährung von Interim Unterlassungsklagen in Patentklagen

Gegenüber Vorläufig In Bezug auf einstweilige Verfügungen in Patentklagen vertrat Richter C. Hari Shankar die Auffassung, dass das Gericht bei der Bearbeitung eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht die gesamten Beweise prüfen und die Beweise einer Seite gegen die anderen abwägen soll, da diese Übung am besten durchgeführt wird Phase des Prozesses. Richter Shankar stützte sich auf das Urteil von Astrazeneca AB gegen Intas Pharmaceuticals Ltd das für eine Angelegenheit zu halten Vorläufig Bühne muss besichtigt werden erste Fraktion denn sowohl das vom Kläger geltend gemachte Rechtsrecht als auch dessen mutmaßliche Verletzung sind umstritten und bleiben ungewiss, bis sie im Verfahren durch Beweise festgestellt werden.

Das Gericht bekräftigte ferner, dass der geltende Rechtsstandard am Vorläufig Das Stadium, in dem der Beklagte eine Einrede gemäß Abschnitt 107 des Patentgesetzes von 1970 erhebt, besteht darin, dass der Beklagte lediglich eine glaubhafte Anfechtung der Gültigkeit des Klagepatents aus einem oder mehreren der in Abschnitt 64(1) genannten Gründe vorbringen muss ), um ein zu vermeiden Vorläufig einstweilige Verfügung. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verweigerung der mutmaßlichen Gültigkeit eines Patents, der ausdrücklich in Abschnitt 13 (4) des Patentgesetzes von 1970 vorgesehen ist und vom Hon'ble Supreme Court im wegweisenden Urteil von als solches ausgelegt wurde Bishawanath Prasad Radhey Shyam gegen Hindustan Metal Industries.

Rechtslage hier Offensichtlichkeit

Kernpunkt des Urteils war jedoch die Feststellung des Aspekts der Offensichtlichkeit im Hinblick auf den von den Beklagten angeführten Stand der Technik. Das Gericht entschied, dass Abschnitt 2 (1) (ja) des Patentgesetzes von 1970 definiert „erfinderischer Schritt“ als Bedeutung „ein Merkmal einer Erfindung, das einen technischen Fortschritt im Vergleich zum vorhandenen Wissen darstellt oder wirtschaftliche Bedeutung oder beides hat und das die Erfindung für einen Fachmann nicht offensichtlich macht“. Es gibt daher keinen Hinweis auf eine Person, die sich mit der Technik und dem Wort normalerweise auskennt "gewöhnlich" ist überflüssig und führt ein unnötiges Element der Subjektivität in die Definition ein, die ansonsten klar und präzise ist.

Zur Frage der Mosaikierung der Merkmale im Stand der Technik verwies das Gericht auf die Entscheidung von Bishwanath Prasad Radhey Shyam. Das genannte Urteil verdeutlicht die Rechtslage des „Fachkundige Person“ (PSA) gegenüber dem Stand der Technik und dem Klagepatent, um die Offensichtlichkeit zu analysieren. Unter Berufung auf das besagte Urteil entschied Richter C. Hari Shankar, dass die PSA mit ausgestattet sei „allgemeines Allgemeinwissen“. Dieses Wissen würde das gesamte in allen vorhandene Wissen umfassen „Ihm zur Verfügung stehende Literatur“. Daher muss bei der Entscheidung über die Offensichtlichkeit die gesamte vorhandene Literatur zum Stand der Technik berücksichtigt werden, und wenn die vorhandene Literatur Lehren oder Hinweise darauf gibt, wie die PSA zu der Erfindung gelangen kann, die Gegenstand des Klagepatents ist , wäre das Klagepatent offensichtlich. Daher kann es zu einer Mosaikbildung des Standes der Technik kommen, und jedes Monopol, das die Nutzung seiner Fähigkeiten und Kenntnisse durch den Fachhandwerker (PSA) beeinträchtigen würde, wäre untragbar.

Zusammenfassung

Der Kläger behauptete, dass die Zusammensetzung des Anzugs eine fast sofortige Umwandlung von Schwefel in Sulfat zur sofortigen Aufnahme durch die Pflanzen ermöglichte. Dadurch wurden schwerwiegende Nachteile herkömmlicher agrochemischer Formulierungen überwunden, die keinen Ertrag liefern konnten, der proportional zu den Investitionen in die Beschaffung und Anwendung der Formulierungen war. Andererseits führten die Beklagten in Fachzeitschriften veröffentlichte Artikel sowie amerikanische und britische Patente als Stand der Technik an. Als primärer Stand der Technik wurde jedoch das frühere Patent des Klägers angeführt.  

Unter Anwendung der oben genannten Grundsätze kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Stand der Technik Literatur darstellt, die Teil des allgemeinen Fachwissens ist und der PSA am Prioritätstag des Klagepatents zur Verfügung stand. Der PSA verfügte als „erfahrener Handwerker“ durch diesen Stand der Technik über genügend Lehren, um ihn bei der Synthese der im Klagepatent beanspruchten Formulierung zu unterstützen. Somit war es den Beklagten gelungen, eine glaubhafte Anfechtung der Gültigkeit des Klagepatents mit der Begründung der Offensichtlichkeit gegenüber dem Stand der Technik vorzubringen, und dem Kläger konnte die von ihm beantragte einstweilige Verfügung nicht gewährt werden.

Bemerkungen

Das Urteil ist einer der wenigen Fälle, in denen der Oberste Gerichtshof von Delhi davon absah, ein Urteil zu erteilen Vorläufig einstweilige Verfügung in einem Patentverfahren. Es ist ein weiteres Urteil in einer langen Reihe von Fällen, in denen versucht wird, die Frage zu beantworten: Wie kompetent muss eine „fachkundige Person“ sein? Es stützt sich auf das wegweisende Urteil des Hon'ble Supreme Court in Bishwanath Prasad Radhey Shyam und baut darauf auf, dass der PSA über allgemeines Allgemeinwissen verfügt und dieses Wissen das gesamte Wissen umfassen würde, das in der gesamten ihm zur Verfügung stehenden Literatur vorhanden ist.

Entscheidend ist in dem Urteil, dass die Mosaikierung der Merkmale im Stand der Technik durch ein PSA bei der Bestimmung der Offensichtlichkeit berücksichtigt werden muss. Dies ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht den Standpunkt vertritt, dass eine Mosaikierung des Stands der Technik zulässig sein kann. Das Oberste Gericht von Kalkutta in Guangdong Oppo Mobile Telecommunications Corp. Ltd. gegen Controller of Patents and Designs hielt das Mosaikieren für zulässig, aber „Es muss einen roten Faden geben, der den Anspruch mit den Dokumenten zum Stand der Technik verbindet und für einen Fachmann offensichtlich ist.“ Darüber hinaus im Fall von Sterlite Technologies Ltd. gegen HFCL Ltd., entschied der Oberste Gerichtshof von Delhi: „Der Einwand des „Mosaicing“ würde normalerweise gelten, wenn völlig unzusammenhängende Dokumente in einer Kombination vorgelegt werden, um die erfinderische Tätigkeit der Erfindung zunichte zu machen.“ Richter C. Hari Shankar verfolgt im vorliegenden Urteil den späteren Ansatz und vertritt einfach die Auffassung, dass die gesamte vorhandene Literatur zum Stand der Technik bei der Entscheidung über die Offensichtlichkeit berücksichtigt werden muss, wodurch das Gericht von der Last entbunden wird, sich mit dem Zusammenhang zu befassen zwischen dem Anspruch des gegenständlichen Patents und dem zitierten Stand der Technik zum Zweck der Mosaikierung.

Darüber hinaus stützte sich Richter C. Hari Shankar auf Monsanto Technology LLC gegen Nuziveedu Seeds Ltd äußert Bedenken hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der eidesstattlichen Erklärungen von Sachverständigen bei der Entscheidung über Anträge auf einstweilige Verfügung in Patentklagen, da keine Seite die Richtigkeit der von der anderen zitierten eidesstattlichen Erklärungen anerkennt, da die eidesstattlichen Erklärungen nicht dem Verfahren der Zulassung und Ablehnung unterzogen wurden und die Sachverständigen dies auch nicht getan haben Kreuzverhör.

Alles in allem bringt dieses Urteil die dringend benötigte Klarheit zum Aspekt der Mosaikierung sowie zur Definition des PSA. Es beseitigt die Subjektivität und trägt zu einer objektiveren Analyse der erfinderischen Tätigkeit in Patentfällen bei.

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